So, hier nun die Antwort vom Zoll - zwar sehr ausführlich aber leider nicht alles beantwortet was ich gerne wissen wollte:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 10 Absatz 4 Zollverwaltungsgesetz sind Zollbedienstete berechtigt,
vorgelegte Paketsendungen zu öffnen. Das Zollverwaltungsgesetz finden Sie hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... index.html
Durch Dienstvorschrift (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung -VSF-)
Z 0701 Absatz 44 wird jedoch einschränkend festgelegt:
"Die Abfertigungsbeamten dürfen sich nicht am Aus- und Einpacken der Waren
beteiligen; Hilfe für körperlich Behinderte ist dadurch nicht
ausgeschlossen."
Hieraus folgt, daß entweder die Mitarbeiter der Deutschen Post AG oder eines
Kurierdienstes als Vertreter des Empfängers die Sendung für die Abfertigung
öffnen müssen. - Dies jedoch nur, wenn ein Vertretungsverhältnis vorliegt.
Die Deutsche Post AG ist nach geltender Rechtslage immer dazu berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, als Vertreter des Empfängers zu handeln. Ein
Kurierdienst immer nur nach schriftlicher Erteilung einer Vertretungsvollmacht.
Siehe hierzu Artikel 5 Zollkodex. Den Zollkodex finden Sie hier:
http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vors ... /zollkodex
.pdf
Die Deutsche Post AG wird demnach nach eigenem Ermessen für einen Empfänger
tätig, öffnet die Sendung, stellt in Vertretung einen (mündlichen) Zollantrag
und tritt ggf. für die Einfuhrabgaben in Vorlage, die dann an der Wohnungstür
per Nachnahme kassiert werden.
Ist die Deutsche Post AG nicht bereit, den Empfänger zu vertreten, so
kennzeichnet Sie die Sendung mit dem Vermerk "Selbstverzoller". In
diesen Fällen wird der Empfänger benachrichtigt und muß die Zollabwicklung
selber vornehmen. Die Sendung kann zu diesem Zeitpunkt bereits durch die
Postmitarbeiter geöffnet worden sein, um den Inhalt zu ermitteln.
Auf Entscheidungen der Deutschen Post AG, als Vertreter aufzutreten oder die
Sendung mit "Selbstverzoller" zu kennzeichnen, hat die Bundeszollverwaltung
keinen Einfluß.
Sendungen für Selbstverzoller werden dem - auf den Wohnsitz des Empfängers
bezogen - nächstgelegenen Zollamt durch die Deutsche Post AG zugeleitet. Die
Deutsche Post AG benachrichtigt umgehend über den "Eingang einer Sendung mit
Drittlandsware".
Warensendungen bis zu einem Wert von 22,- EUR sind von den Einfuhrabgaben
befreit.
Die Einfuhrumsatzsteuer für Spielwaren und Modelle beträgt 19%.
Bei der Zollwertermittlung hat die Zollstelle den Wert einer Einfuhrware beim
Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft zu ermitteln.
Dieser Wert wird nicht nur durch den für die Ware gezahlten Rechnungspreis, sondern z.B. auch
durch Aufwendungen für Transport, Verpackungen und Ladekosten bis zur Grenze
beeinflusst.
Sind solche Kosten nicht im Rechnungspreis enthalten (z.B. bei "Ab-
Werk-Lieferung"), so sind die mit der Beförderung verbundenen Kosten bis zum
Ort des Verbringens über die Außengrenze der Gemeinschaft in den Zollwert
einzubeziehen und damit auch einem Wertzoll zu unterwerfen. Nur wenn im
Rechnungspreis der Ware schon die Transportkosten enthalten sind (z.B.
bei "Frei-Haus-Lieferung"), kann unter bestimmten Umständen der Wert der
innerhalb der Gemeinschaft entstandenen Transportkosten aus dem Rechnungspreis
herausgerechnet werden. Diese Regelung gilt aber nicht für den Postversand mit
kommerziell verwendeten Waren. Postgebühren sind hier in voller Höhe in den
Zollwert einzubeziehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Erhebung der
Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings ist hier der Wert der Ware am ersten
inländischen Bestimmungsort für die Abgabenerhebung heranzuziehen.
Auskünfte dieser Art können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich sein.
Schwertwunden sind heilbar, Wortwunden nicht.
(Japanisches Sprichwort)